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die 6-Monateregel, die Eures schreibt, bezieht sich wohl auf einen "Vorschlag", über den 2014 entschieden werden soll:
http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=COM:2012:0164:FIN:DE:PDF, Seite 6:
Vorschlag für eine
VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
zur Vereinfachung der Verbringung von in einem anderen Mitgliedstaat zugelassenen
Kraftfahrzeugen innerhalb des Binnenmarkts
In Artikel 4 wird eine einfache und klare Regel aufgestellt:
Wenn der Inhaber der
Zulassungsbescheinigung seinen gewöhnlichen Wohnsitz in einen anderen
Mitgliedstaat verlegt, muss er die Zulassung seines Fahrzeugs innerhalb von sechs
Monaten nach seiner Ankunft beantragen. Während dieses Zeitraums darf die
Verwendung des Fahrzeugs durch den Mitgliedstaat, in den er verzogen ist, nicht
beschränkt werden. Artikel 4 sieht auch eine extreme Vereinfachung der
Zulassungsverfahren für in einem anderen Mitgliedstaat zugelassene Kraftfahrzeuge
vor. Er folgt der ständigen Rechtssprechung des Gerichtshofs über den freien
Warenverkehr, wonach die Mitgliedstaaten den EU-Binnenhandel erleichtern sollen,
indem sie den in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Nachweis anerkennen,
aus dem beispielsweise hervorgeht, dass ein Fahrzeug einer technischen
Untersuchung mit positivem Ergebnis unterzogen worden ist. Der Gerichtshof wies
ebenfalls darauf hin, dass dieser Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung der
Angaben über Zulassung und technische Überwachung durch die Zusammenarbeit
zwischen den Behörden der Mitgliedstaaten in Bezug auf eventuell fehlende Daten9
ergänzt werden sollte. Allerdings soll nach Artikel 4 diese Zusammenarbeit
elektronisch erfolgen, wobei die Zulassungsbehörde die Daten im Fahrzeugregister
des Mitgliedstaates, in dem das Kraftfahrzeug zugelassen wurde, durch die in
Artikel 7 und Anhang II genannte Softwareanwendung anfordern sollte. Dieser
Grundsatz der mit elektronischen Mitteln erfolgenden Zusammenarbeit von
Verwaltungsbehörden findet auch in umgekehrter Richtung Anwendung: Wenn ein
Mitgliedstaat die Zulassung eines Fahrzeugs vornimmt, das in einem anderen
Mitgliedstaat zugelassen wurde, wird in Artikel 4 von der Zulassungsbehörde des
Bestimmungsmitgliedstaates des Kraftfahrzeugs verlangt, die Zulassungsbehörde des
Mitgliedstaates, in dem es zuvor zugelassen war, zu informieren. Schließlich werden
durch Artikel 4 dieses Vorschlags zusätzliche Kontrollen des Kraftfahrzeugs in
bestimmten Sonderfällen gestattet.