Ich habe keine Ahnung von wann die Aussage des besagten Anwalts ist, ich halte diese aber für falsch.
So, ich habe nochmals nachgefragt. Der Fall ist gut ein Jahr her. Doch das tut nichts zur Sache.
Der Unterschied liegt vielleicht darin, dass in meinem zitierten Fall sich der besagte Experte im grenzüberschreitenden Recht auskannte.
Gut, du magst deine eigene abweichende Meinung haben, akzeptiert.
Nur rede ich hier von Fakten.
Und da ist doch unbestritten, wenn ich in D jemand strafrechtlich verfolgen oder mit Zwangsmaßnahmen wie Pfändung und Vollstreckung gegen ihn vorgehen will, dann muss ich den Delinquenten auch benennen können, also seinen Namen haben. Da reicht lediglich der Halter nicht aus, es muss der Fahrer selbst sein.
Der ganze Sanktionskatalog, auch auf ADAC Homepage greift ins Leere, wenn der Täter nicht ausfindig gemacht werden kann. Und nach deutschem Recht darf der Halter als Empfänger des Anhörungsbogen die Auskunft über den Fahrer verweigern, ohne dass ihm das negativ ausgelegt werden darf.
Doch wenn ich mich im Anhörungsverfahren schon auf eine Darstellung des Vorganges einlasse, habe ich später schlechte Karten. Deshalb war der Juristen-Rat damals, nur persönliche Angaben, keine Angaben zur Sache.
Und... es hat geklappt.
Ob eine Gesichtserkennung über in D gefertigte biometrische Ausweise möglich ist ?? Zumindest nicht, wenn in D keine entsprechenden Fotos vorhanden sind. Und ein grenzüberschreitender Bildaustausch wurde bei solchen Bagatellfällen wie Ordnungswidrigkeit verneint.