Grenzgaenger Forum

Autor Thema: Strafzettel aus Deutschland.  (Gelesen 11736 mal)

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Offline Nicod3mus

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Re: Strafzettel aus Deutschland.
« Antwort #15 am: 20. Mai 2019, 15:09:41 »
Ja, offensichtlich geht‘s schon wieder los.
Die Diskussion hatten wir schon mal, inklusive abwertender Vorhaltungen.

Doch niemand muss sich in diesem Forum persönlich rechtfertigen oder moralisch ins Abseits stellen lassen, wenn er nach Möglichkeiten sucht, Knöllchen nicht zu bezahlen.
(Egal, „welch/wes Geistes Kind“ er ist. Es soll ja auch gute Geister geben.)
Zudem geht die hier verbreitete Angstmache mit Konsequenzen und Geldsanktionen bei Grenzgängern schnell ins Leere.
Denn wenn der Fahrer aus dem ausländischen Auto nicht ermittelt werden kann, sind deutsche Behörden in der Verfolgung solcher, immerhin nur Ordnungswidrigkeiten, nach dem Prinzip der Verhältnismäßigkeit relativ machtlos.
Keine Auflagen, keine Strafe, keine Punkte und an den Führerschein können sie nicht tippen, weil sie nicht wissen, wessen Lappen zu sanktionieren wäre.

Und, habe ich den „guten Tipp-Geber“ richtig verstanden? Der behauptet, dass ein zu konsultierender Verkehrsrechtanwalt in der Beratung ein schnelles Bezahlen empfehlen wird. Doch genau das hatte der ADAC-Jurist in meinem zitierten Fall eben nicht getan. War der dann kein „richtiger“ Verkehrsrechtsanwalt? Oder was sonst?
Oder gar auch Kind eines Geistes.

Ich habe keine Ahnung von wann die Aussage des besagten Anwalts ist, ich halte diese aber für falsch.

Der ADAC schreibt selbst auf seiner Homepage:
Ab welchem Betrag sind Bußgelder vollstreckbar? Sind hierbei Verfahrens- und Mahnkosten zu berücksichtigen?
Es werden Geldsanktionen ab einem Betrag von mindestens 70 Euro u. a. aus Straßenverkehrsverstößen und Verstößen gegen Lenk- und Ruhezeiten vollstreckt.

Nach § 87 Abs.3 IRG umfasst der Begriff der Geldsanktion sowohl das Bußgeld als auch die Verfahrenskosten, so dass der zu vollstreckende Betrag inklusive etwaiger Verfahrenskosten zu verstehen ist. Die Bagatellgrenze ist z. B. auch dann erreicht, wenn die Geldbuße 50 Euro und die Verfahrenskosten 25 Euro, also zusammen 75 Euro betragen.

Genauso geht das umgekehrt auch nach Frankreich, ist ja schließlich europäisches Recht.

Kleine Anektdote aus meiner eigenen Sammlung: Meine Frau hat ein Bußgeld bekommen, ist aber selbst nicht gefahren (weil ich das war). Wir wollten das Bußgeld gleich bezahlen, aber man hat uns nicht gelassen, da zunächst festgestellt werden musste, wer der Fahrer war. Die Bußgeldstelle hat darauf bestanden, dass sie zunächst den Anhörungsbogen bekommt. Aus so viel Bürokratie hatten wir dann aber keine Lust..... Am Ende hat uns das rd. EUR 50 mehr gekostet, da das ganze dann nach Fristablauf über die franz. Seite lief. 

Offline pifolog

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Re: Strafzettel aus Deutschland.
« Antwort #16 am: 20. Mai 2019, 17:31:47 »

Ich habe keine Ahnung von wann die Aussage des besagten Anwalts ist, ich halte diese aber für falsch.


So, ich habe nochmals nachgefragt. Der Fall ist gut ein Jahr her. Doch das tut nichts zur Sache.
Der Unterschied liegt vielleicht darin, dass in meinem zitierten Fall sich der besagte Experte im grenzüberschreitenden Recht auskannte.

Gut, du magst deine eigene abweichende Meinung haben, akzeptiert.
Nur rede ich hier von Fakten.
Und da ist doch unbestritten, wenn ich in D jemand strafrechtlich verfolgen oder mit Zwangsmaßnahmen wie Pfändung und Vollstreckung gegen ihn vorgehen will, dann muss ich den Delinquenten auch benennen können, also seinen Namen haben. Da reicht lediglich der Halter nicht aus, es muss der Fahrer selbst sein.
Der ganze Sanktionskatalog, auch auf ADAC Homepage greift ins Leere, wenn der Täter nicht ausfindig gemacht werden kann. Und nach deutschem Recht darf der Halter als Empfänger des Anhörungsbogen die Auskunft über den Fahrer verweigern, ohne dass ihm das negativ ausgelegt werden darf.

Doch wenn ich mich im Anhörungsverfahren schon auf eine Darstellung des Vorganges einlasse, habe ich später schlechte Karten. Deshalb war der Juristen-Rat damals, nur persönliche Angaben, keine Angaben zur Sache.
Und...  es hat geklappt.

Ob eine Gesichtserkennung über in D gefertigte biometrische Ausweise möglich ist ?? Zumindest nicht, wenn in D keine entsprechenden Fotos vorhanden sind. Und ein grenzüberschreitender Bildaustausch wurde bei solchen Bagatellfällen wie Ordnungswidrigkeit verneint.