Quelle:
http://www1.karlsruhe.de/Service/d115/detail.php?prod_id=619Da kein Kauf im Ausland vorliegt, entfallen die Punkte bzgl. Kaufnachweis.
Zulassung eines Fahrzeugs nach Kauf im EU Ausland
Erforderliche Unterlagen
◦Das Kraftfahrzeug muss grundsätzlich zur Identifizierung bei der Zulassungsstelle vorgeführt werden.
Darauf kann nur verzichtet werden,wenn eine Hauptuntersuchung bei einem anerkannten Sachverständigen durchgeführt wurde.
◦Identitätsnachweis für natürliche Personen: ◾Personalausweis oder Pass
◾Gewerbeanmeldung, wenn auf eine Einzelfirma zugelassen werden soll
◦Identitätsnachweis für juristische Personen: ◾bei Firmen: Handelsregisterauszug oder Gewerbeanmeldung
◾bei Vereinen: Vereinsregisterauszug
◾bei Behörden, Kirchen, Freiberuflern usw.: Briefkopf mit Absenderangabe und gleichzeitige Vollmachtserteilung; ggf. Partnerschaftsregister-Auszug.
◦Ausländische Fahrzeugpapiere und die evtl. vorhandenen ausländischen Kennzeichenschilder
◦Nachweis über die gültige Hauptuntersuchung (HU), wenn der PKW älter als drei Jahre ist
◦Kopie des Kaufvertrages oder Originalrechnung
◦Versicherungsbestätigungsnummer (eVB-Nummer)
◦EG Übereinstimmungsbescheinigung (COC)
◦Ist keine Übereinstimmungsbescheinigung (COC) vorhanden,muss das Fahrzeug bei einem anerkannten Sachverständigen vorgeführt werden.
Ein entsprechendes Gutachten ist vorzulegen.
◦
Umsatzsteuererklärung oder Bescheinigung des Importeurs oder des Händlers über die Versteuerung bei Neufahrzeugen
Als Neufahrzeuge gelten auch Fahrzeuge, die entweder innerhalb von sechs Monaten nach ihrer erstmaligen Inbetriebnahme geliefert werden oder die nicht mehr als 6.000 km zurückgelegt haben.
Das Formular für die Umsatzsteuererklärung ist in allen Bürgerbüros erhältlich oder kann hier heruntergeladen werden - siehe unten "Formulare/Dienste".
◦
Vollmacht
für den Fall, dass die Person, auf die das Fahrzeug zugelassen wird, nicht selbst erscheint.
Bei Zulassungen für juristische Personen benötigt die zulassende Person in der Regel immer eine Vollmacht.
Die bevollmächtigte Person muss sich durch einen Personalausweis oder Pass ausweisen können.
Der Identitätsnachweis der vollmachtgebenden Person ist ebenfalls im Original oder in Kopie vorzulegen.
Formulare für Vollmacht und Einzugsermächtigung sind in allen Bürgerbüros erhältlich oder können unter dem Register „Formulare und Online-Dienste“ heruntergeladen werden.
◦
Einzugsermächtigung für Kfz-Steuer.
Achtung: Ohne Erteilung dieser Einzugsermächtigung darf die Kfz-Zulassungsbehörde das Fahrzeug nicht zulassen.
Sollte der Halter nicht der Steuerpflichtige sein, muss die Einzugsermächtigung sowohl vom Steuerpflichtigen (Kontoinhaber) als auch vom Halter unterschrieben werden.