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Autor Thema: Gebrauchtwagenhändler gesucht  (Gelesen 21853 mal)

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Offline Nutellalein

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Re: Gebrauchtwagenhändler gesucht
« Antwort #15 am: 20. August 2013, 12:21:55 »
@banyoo
Im Allgemeinen wird der Fzg-Brief (Zulassungsbescheinigung Teil II) in D. als Eigentumsnachweis bezeichnet und angesehen...
Rein rechtlich ist das aber nicht so...ich Zitiere
Zitat
Ein direkter Eigentumsnachweis ist der Brief laut der Rechtsprechung jedoch nicht. Er hat lediglich eine Indizfunktion in Bezug auf das Eigentum und muss daher stets außerhalb des Fahrzeugs aufbewahrt werden.


Genauso gilt der Irrglaube, daß der Halter auch der Eigentümer des Fahrzeuges ist...und das ist ebenfalls nicht der Fall.

(Klugscheissermodus: wieder AUS)  =D

LG


Nutellalein



Edit durch Moderator: Wenn  zitiert wird, bitte auch die Quelle angeben Danke
bitteschön: http://www.toptarif.de/kfz-versicherung/kfz-lexikon/fahrzeugbrief
« Letzte Änderung: 20. August 2013, 14:46:13 von Nutellalein »
Alle sagen "das geht nicht", dann kam einer daher, der wusste das nicht und hat's gemacht.

banjo

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Re: Gebrauchtwagenhändler gesucht
« Antwort #16 am: 20. August 2013, 14:40:51 »
Strenger Moderator.....

Nutellalein hat recht, siehe http://de.wikipedia.org/wiki/Zulassungsbescheinigung#Zulassungsbescheinigung_Teil.C2.A0II_.28Fahrzeugbrief.29

Zitat
Eigentumsschutz[Bearbeiten]

Die amtlich eingetragenen Personalien bezeichnen die natürliche oder juristische Person, die über das Fahrzeug verfügungsberechtigt ist.

In der Bundesrepublik Deutschland stellt die Zulassungsbescheinigung Teil II keinen Eigentumsnachweis dar. Im Feld C.4c ist vermerkt: „Der Inhaber der Zulassungsbescheinigung wird nicht als Eigentümer des Fahrzeugs ausgewiesen.“ In anderen EG-Ländern kann dies anders sein.[2]

Diese Verfügungsberechtigung bezieht sich nur auf die öffentlich-rechtliche Verantwortung für das Fahrzeug. Eine Eigentumsübertragung am Fahrzeug ist daher auch ohne eine Übergabe der Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) möglich, denn sie ist kein Traditionspapier.[3] Nach ständiger Rechtsprechung hat die Zulassungsbescheinigung Teil II aber eine Indizfunktion hinsichtlich des zivilrechtlichen Eigentums. So ist der gutgläubige Erwerb eines Autos nicht möglich, wenn die Zulassungsbescheinigung Teil II nicht mit übergeben wird. Sollte sich herausstellen, dass der Veräußerer nicht berechtigt war, das Fahrzeug zu übereignen, hat der Erwerber kein Eigentum an dem Fahrzeug erworben. Die Indizfunktion ist in der Praxis so erheblich, dass eine landläufige Ansicht vorherrscht, die Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) verkörpere das Eigentum an dem Fahrzeug oder beweise es. Sie hat allerdings nicht diese zivilrechtliche Funktion.

Eine Ausnahme bilden Kraftfahrzeuge bis maximal 11 kW Leistung. Für sie wird auf der Zulassungsstelle nur die Zulassungsbescheinigung Teil I ausgestellt.

Offline ~Pero~

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Re: Gebrauchtwagenhändler gesucht
« Antwort #17 am: 20. August 2013, 14:47:09 »
Nö - bin nicht streng, sonst würde ich hier öfters eingreifen.

Es ist nur, um irgendwelchen Wortbalgereien vorzubeugen, einfach sinnvoll und nach verschiedenen Vorkommnissen in Deutschland (der ehemalige Kriegsminister etc.) :) ;) angebracht
seine Quellen auch anzugeben.

Ausserdem wird es dem geneigten Leser hierdurch einfacher, wenn er sich weitergehend mit der Materie beschäftigen mag.

In anderen Foren werden Zitate ohne Quellenangabe auch schon einmal einfach gelöscht.

ausserdem hab ich bitte und danke geschrieben  :laugh:

banjo

  • Gast
Re: Gebrauchtwagenhändler gesucht
« Antwort #18 am: 20. August 2013, 14:55:59 »
.. war auch nicht böse gemeint...

Flasche Cremant an mich - dies ist mein 1000stes Posting!