Hallo zusammen,
Unser Sohn wird demnächst 17 und wird dann hier in Frankreich seine Führerscheinprüfung ablegen. Seit Anfang 2024 darf man ja in Frankreich schon mit 17 alleine Auto fahren. Nun haben wir uns gefragt, ob man damit dann auch in Deutschland fahren darf.
Es wäre ja zu erwarten, dass sich irgendjemand Gedanken darüber gemacht hat. Immerhin gilt diese Regelung ja nun schon seit mehr als 10 Monaten. Ganz offenkundig scheint das aber nicht der Fall zu sein... Ich habe im Internet gesucht, aber hierzu gibt es nirgendwo klare Aussagen. Was ich auf jeden Fall weiß ist, dass man mit 17 einen ganz normalen EU-Führerschein bekommt. In der Fahrschule wurde gesagt, dass man ins Ausland fahren dürfte. Ich wollte aber sicher gehen, dazu ist mir das ganze zu heikel.
Daraufhin habe ich mal ans Generalkonsulat in Straßburg geschrieben. Die haben aber keine Ahnung und meinten, ich solle mich an eine grenznahe Führerscheinstelle wenden. Also habe ich nach Karlsruhe, Freiburg und Lörrach geschrieben. Nur Lörrach hat mir geantwortet: Nach deren Informationen wäre das eine rein französische Regelung und man könne damit nicht in Deutschland fahren, aber sie warten noch (im Oktober!!!) auf genauere Anweisungen des Ministeriums.
Dann habe ich ans Bundesverkehrsministerium geschrieben. Die haben auf §29 der Fahrerlaubnisverordnung verwiesen. Danach dürfte er in Deutschland fahren.
Nun habe ich zwei gegensätzliche Aussagen. Das ist mir ein bisschen zu vage. Angenommen, er würde in Deutschland fahren, es kommt zu einem Unfall und die Polizei stellt fest, dass er noch keine 18 ist. Dann würde es vielleicht heißen: "Fahren ohne Fahrerlaubnis", was natürlich nicht gut wäre, und außerdem könnte dann die Versicherung Probleme machen.
Andererseits würde ich mit meinem laienhaften Rechtsverständnis den o.g. Paragraphen auch so verstehen, dass man mit dem Führerschein in Deutschland fahren darf:
"(1) Inhaber einer ausländischen Fahrerlaubnis dürfen im Umfang ihrer Berechtigung im Inland Kraftfahrzeuge führen, wenn sie hier keinen ordentlichen Wohnsitz nach § 7 haben. [...]
(3) Die Berechtigung nach Absatz 1 gilt nicht für Inhaber ausländischer Fahrerlaubnisse, [...]
1a. die das nach § 10 Absatz 1 für die Erteilung einer Fahrerlaubnis vorgeschriebene Mindestalter noch nicht erreicht haben und deren Fahrerlaubnis nicht von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erteilt worden ist,"
Zwar ist das Mindestalter (18) nicht erreicht, aber es handelt sich ja um einen EU-Führerschein. Und im Satz steht UND, also müssten beide Bedingungen erfüllt sein, damit die Berechtigung nicht gilt.
Ich habe noch an Infobest und an die deutsch-französische Verbraucherzentrale in Kehl geschrieben, aber beide konnten mir auch keine Auskunft geben.
Ist jemand von euch mit der gleichen Frage konfrontiert und hat vielleicht eine rechtssichere Auskunft erhalten?
Vielen Dank und liebe Grüße,
der Kembser