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Autor Thema: Einziehung französischer Fahrerlaubnis in Deutschland?!  (Gelesen 28899 mal)

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Offline Alice

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Hallo ihr Lieben, ich bin kräftig am Lesen, aber ich finde keine rechte Antwort, es wäre super lieb, wenn ihr mir Tipps gibt wenn ihr etwas zu meiner Frage wisst!!
Es geht um einen Franzosen der seit einem halben jahr einen französischen Führerschein hat. Er wurde mit vorläufigen knapp 1 Promille in D erwischt, Blutwert steht noch aus. Der fr. Führerschein wurde einbehalten. Leider ist keine richtige Auskunft zu bekommen wie es weiter geht, auch auf die Frage, darf er nun in F fahren oder nicht, sind sich die Sachbearbeiter uneinig. Wisst ihr das: darf er in F weiter fahren, obwohl sein Führerschein in D einbehalten wurde? Wird das nach F gemeldet oder muss er einfach seine wahrscheinliche Sperrfrist in D einhalten und die zu erwartende Geldstrafe bezahlen?
Vielen Dank schonmal  :Hands: :Hands: :Hands:
 :winkerwinker:
Viele Grüße :-)

Offline -Helmut-

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Re: Einziehung französischer Fahrerlaubnis in Deutschland?!
« Antwort #1 am: 05. Juni 2013, 16:17:42 »
Einbehalten darf eine ausländische Polzei einen Führerschein nicht! Sie hat diesen an die zuständige Landesbehörde in Frankreich weiter zu leiten. Diese entscheidet dann ob das "Vergehen im Ausland" weiter verfolgt wird.

Fahren darf der Franzose nun nicht mehr, er kann keine gültige Fahrerlaubnis vorweisen, diese wurde ihm vorübergehend entzogen!
Was der Franzose auf jeden Fall machen sollte ist, sich um seine "Rechte" zu kümmern!

In Deutschland gilt das Vertragsrecht! Man kann also beliebig die Dummheit -oder sagen wir besser- Unwissenheit der Bürger ausnutzen, jeden über den sinngemäßen Tisch ziehen, solange dies nicht sittenwidrig ist, oder gesetzliche Regeln verletzt.
Gesetzeslücken gibt es an Masse, weiß kaum jemand -es sei denn man ist Fachanwalt wie einige Berühmtheiten-.

Wer sich nicht wehrt, ist selber Schuld. Behauptungen sind kein Beweis!
Die Messmethoden können fehlerhaft sein.

In Deutschland gilt die Unschuldsvermutung solange, bis eine Schuld gerichtlich nachgewiesen ist.

In diesem Falle liegt ein begründeter Verdacht auf eine Fahrt mit einem Alkoholpegel über dem in diesem Land erlaubten Wert.
Deshalb wurde der Führerschein einbehalten und wird mit entsprechendem Begleitschreiben an die franz. Polizei weiter gereicht.

Unabhängig davon, ob die franz. Polizei den Fall weiter behandelt oder es eine Anklage in D geben wird, die Fahrerlaubnis ist er für eine Zeit lang los.

Man müsste sich erkundigen, welche Regeln es im europäischen Recht für solche Fälle gibt. Zumal ein Vergehen im Ausland nicht ein vergehen im Wohnsitzland ist, vor allem wenn dort andere Regeln gelten.
Ich verabscheue ihre Meinung, doch ich werde mein Leben lang dafür kämpfen, daß sie sie äußern dürfen! (Voltaire)

Offline Alice

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Re: Einziehung französischer Fahrerlaubnis in Deutschland?!
« Antwort #2 am: 05. Juni 2013, 16:32:08 »
Hallo Toyotafan,
vielen Dank für deine ausführliche Antwort! Ich habe jetzt erfahren, dass eine Anzeige nach §315 StGB wegen Gefährdung (unter Alkohol) erfolgt ist, es musste jmd eine Vollbremsung machen. Der Führerschein wurde von der Dienststelle schon an die Staatsanwaltschaft geschickt, kann also nicht abgeholt werden, wovon ich eigentlich ausging. Könnte diese Gefährdung ein Grund für eine Einbehaltung sein? Ändert das die Tatsachen, ob er in F fahren darf oder nicht? Damit bist du dir sicher, dass er hier nicht fahren darf da der Lappen in D ist? lieben Dank  :smily: :winkerwinker:
Viele Grüße :-)

Offline -Helmut-

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Re: Einziehung französischer Fahrerlaubnis in Deutschland?!
« Antwort #3 am: 05. Juni 2013, 17:29:57 »
Im beschriebenen Fall bezieht sich der Vorwurf auf §315c. Gefährdung des Straßenverkehrs.
Gesetzetext lautet:
1.)Wer im Straßenverkehr ein Fahrzeug führt, obwohl er
  a.) infolge des genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel oder
  b.) infolge geistiger oder körperlicher Mängel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen, oder

2.) grob verkehrswidrig und rücksichtslos
  a. die Vorfahrt nicht beachtet,
  b. falsch überholt oder sonst bei Überholvorgängen falsch fährt,
  c. an Fussgängerüberwegen falsch fährt,
  d. an unübersichtlichen Stellen, an Straßenkreuzungen, Straßeneinmündungen oder Bahnübergängen zu schnell fährt
  e. an unübersichtlichen Stellen nicht die rechte Seite der Fahrbahn einhält,
  f. auf Autobahnen oder Kraftfahrstraßen wendet, rückwärts oder entgegen der Fahrtrichtung fährt oder dies versucht oder,
  g. haltende oder liegen gebliebene Fahrzeuge nicht auf ausreichende Entfernung kenntlich macht, obwohl das zur Sicherung des Verkehrs erfoderlich ist,


und dadurch Leib oder Leben eines anderen oder fremde Sachen von bedeutetem Wert gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
 (2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr 1 ist der Versuch strafbar.
 (3) Wer in den Fällen des Absatzes 1
  1. die Gefahr fahrlässig verursacht oder
  2. fahrlässig handelt und die Gefahr fahrlässig verursacht,
  wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Soweit der Gesetzestext zu § 315c.

Nun schreibe ich den § 316 noch hinzu! -Ich sags mal so, intelligente Leute könnten versuchen .....-

 §316. Trunkenheit im Verkehr.
 (1) Wer im Verkehr (§§315 bis 315 d) ein Fahrzeug führt, obwohl er infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in §315a oder §315c mit Strafe bedroht ist.
 (2) Nach Absatz 1 wird auch bestraft, wer die Tat fahrlässig begeht.
---- Ende §316. ------------------------------------------------------------- Merkst du was?

Wie immer Auslegungssache. Ein Anwalt könnte einiges erreichen, u.U. die Vorwurfsbegründung verändern auf § 316.

Wie lautet nun der genaue Vorwurf, auf welchen Abschnitt des §315 bezieht sich die Anklage?
Auf 1 oder 2 und welchen Unterpunkt von 1 oder 2?

Wenn jemand eine Vollbremsung machen musste, kann noch lange nicht solch eine Anklage erhoben werden.
Angsthasen, unsichere Autofahrer oder solche mit wenig Fahrpraxis reagieren schon mal mit Vollbremsung obwohl nicht erfoderlich.

Ich kann und will hier aber nicht spekulieren, ich kenne weder Fahrer, noch Beteiligte noch den tatsächlichen Ablauf der Angelegenheit. Ein Richter spricht Recht, kein Staatsanwalt und kein Anwalt.
Das hätten die -angeblichen- Größen von damaligen Rechteverdrehern wissen müssen, die hier abgetreten sind.

Derzeitige Grundlage für den Franzosen ist, ihm wurde die Fahrerlaubnis enzogen. Punkt.
Fährt er in Frankreich, wird angehalten und kontrolliert, kann keine Fahrerlaubnis vorweisen usw, wird das Folgen haben. Welche, weiß ich nicht, habe die Gesetzesbücher nicht vorliegen.

Ob der Franzose sich nun einen Anwalt nimmt, oder den Herren die "Bühne" überlässt ist seine Sache.

Nachtrag: ich habe die Unterpunkte des §315 a, b und d ausgelassen.
315d bezieht sich auf Schienenbahnen im Straßenverkehr.
315a bezieht sich auf Bahn-, Schiffs-, und Luftverkehr.
315b bezieht sich ähnlich wie 315c die gleichen Dinge, dort ist von alkohol- oder anderen berauschenden Mitteln keine Rede. Deshalb ließ ich diese Paragrafen weg.
« Letzte Änderung: 05. Juni 2013, 17:39:28 von Toyotafan »
Ich verabscheue ihre Meinung, doch ich werde mein Leben lang dafür kämpfen, daß sie sie äußern dürfen! (Voltaire)

Offline Alice

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Re: Einziehung französischer Fahrerlaubnis in Deutschland?!
« Antwort #4 am: 06. Juni 2013, 08:20:46 »
Huhu Toyotafan,

danke, die Gesetzestexte habe ich schon gelesen. Es wäre interessant gewesen, ob schon jmd was ähnliches passiert ist. Mit Rechtsangelegenheiten ist es wie auf hoher See ;-). Merci  :doppeld: :winkerwinker:
Viele Grüße :-)

Offline WolfS

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Re: Einziehung französischer Fahrerlaubnis in Deutschland?!
« Antwort #5 am: 06. Juni 2013, 16:27:32 »
Das ist doch ganz einfach. Fahren darf nur, wer eine Fahrerlaubnis besitzt. Und dein Franzose besitzt eben keine. Also darf er nicht fahren. In D nicht, in F nicht und sonstwo auch nicht. Und wenn sich rausstellt, dass die Messung falsch war, dann bekommt er seinen Lappen wieder - aber bei 1,0 glaubst du doch wohl auch nicht daran. In F gilt wie in D 0,5 , also wird er auch in F keine Absolution bekommen. Und wenn er jemand gefährdet hat schon gar nicht.

Offline Alice

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Re: Einziehung französischer Fahrerlaubnis in Deutschland?!
« Antwort #6 am: 06. Juni 2013, 23:10:10 »
Soweit ich jetzt weiß, wird in den F-Führerschein nur das Fahrverbot für D eingetragen, danach kommt der F-FS zurück, somit kann in F wieder gefahren werden. Sowieso darf keine deutsche Behörde entscheiden, ob jemand in einem anderen europäischen Staat was darf oder nicht, dazu müsste die F-Behörde erstmal selbst was unternehmen. Das kann durchaus möglich sein, D reagiert ja auch je nachdem was für ein Verstoß im Ausland begangen wurde. Aber automatisch geht das nicht, D hat in F erstmal null zu sagen, die D-Behörde hat keine EU-Befugnisse.  :police: :winkerwinker:
Viele Grüße :-)

Offline -Helmut-

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Re: Einziehung französischer Fahrerlaubnis in Deutschland?!
« Antwort #7 am: 07. Juni 2013, 06:47:18 »
D hat in F erstmal null zu sagen, die D-Behörde hat keine EU-Befugnisse.  :police: :winkerwinker:

Ist doch logisch. Besuche ich dich, oder du mich sind das Besuche und beinhalten keinerlei Hausrecht.
Das einzige was greifen kann, sind EU-Gesetze. Da muss einiges noch bearbeitet werden und einfach ist das nicht.
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Offline Sabine

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Re: Einziehung französischer Fahrerlaubnis in Deutschland?!
« Antwort #8 am: 07. Juni 2013, 07:08:08 »
Soweit ich jetzt weiß, wird in den F-Führerschein nur das Fahrverbot für D eingetragen, danach kommt der F-FS zurück, somit kann in F wieder gefahren werden.

Hallo,

so wie oben beschrieben war es auch bei einem Bekannten, nach der Verhandlung bekam er ihn mit Eintrag zurück.
Ein anderer Bekannte ist, nachdem er sich bei seinem Anwalt erkundigt hat, auch in Frankreich weiter Auto gefahren, obwohl der in DE noch eingezogen war.
Aber auf was für eine Rechtsgrundlage er sich da bezogen hat, weiß ich nicht - erwischt wurde er meines Wissens in der Zeit auch nicht (4 Wochen), so dass ich nicht sagen kann, ob das auch okay war.

LG
Sabine

Offline Gabrielle

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Re: Einziehung französischer Fahrerlaubnis in Deutschland?!
« Antwort #9 am: 07. Juni 2013, 11:02:50 »
Hallo Alice,

die hier gemachten Angaben sind für den von dir geschilderten Fall ungenau. Vielleicht auch, weil wir Rechtsunkundigen für diesen speziellen Fall nicht die dafür nötige Ausbildung und Wissen haben - und mit Rechtstexten und Links nur ins Blaue hinein fabulieren!

Ich schicke dir trotzdem mal 3 Links - recht interessant zu lesen - die beziehen sich zwar überwiegend auf die Fälle, deutscher Führerschein im EU-Ausland entzogen, ich kann mir aber gut vorstellen, dass das umgekehrt in etwa die gleichen Auswirkungen hat. Siehe dazu mal bei Link 2 unter Frankreich:  Frankreich: ...Es droht eine Geldstrafe in Höhe von 4.500 €, da das Fahren während einer in einem anderen EU-Staat rechtskräftig verhängten Führerscheinmaßnahme untersagt ist...

http://www.vdvka.de/index.php?option=com_content&view=article&id=968:2013-05-24-06-12-46&catid=1:pressemitteilungen&Itemid=9

http://www.anwalt.de/rechtstipps/fahren-trotz-fahrverbots-im-ausland-eine-laenderuebersicht_012624.html

http://www.t-online.de/auto/technik/id_58659440/auslandsfahrverbot-gilt-das-auch-in-deutschland-.html

Ich meine - und würde dringend dazu anraten - befrag/t einen französischen VerkehrsRechtler - nur dort bekommt ihr die rechtlich (ab)gesicherte Auskunft!

Liebe Grüße Gabrielle
« Letzte Änderung: 07. Juni 2013, 11:11:52 von Gabrielle »

Offline -Helmut-

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Re: Einziehung französischer Fahrerlaubnis in Deutschland?!
« Antwort #10 am: 07. Juni 2013, 15:09:55 »
Ist das so schwer zu verstehen, eine "Angelegenheit" die in Deutschland geschah kann nur die deutsche Justiz für Deutschland bearbeiten. Ein franz. Führerschein kann zwar in D einbehalten werden, -vorübergehend- aber nicht entzogen werden. Entziehen kann nur das Land in dem der Führerschein gemacht, bzw behördlich ausgestellt und genehmigt wurde.

Eine Fahrerlaubnis-Einbehaltung ist nicht überall in der EU gleichzeitig ein Fahrverbot. Das Fahrverbot gilt in dem Land, das den Führerschein einbehielt. Übernimmt der Führerschein-Ausstellerstaat das Fahrverbot, muss eine entsprechende Mitteilung gemacht werden. Diese gilt als Hinweis, per Gerichtsentscheidung die Angelegenheit dingfest oder für ungültig erklären zu lassen. Recht sprechen dürfen in den EU Ländern nur die Richter.

Soweit das Formale Nr. 1. Formalie Nr. 2 besagt, jegliches fahren ohne Fahrerlaubnis ist untersagt! EU weit.

Wird jemand ohne Fahrerlaubnis angehalten und sagt aus, hab ich nicht dabei etc, macht sich strafbar wenn ihm/ihr bekannt war dass Fahrerlaubnis einbehalten.

Nochwas zum auf- oder abregen: Hört doch mal auf mit eueren pauschalen heilen Weltgedanken.
Alles ohne Ausnahme ist relativ und hat gleichzeitig Vorteile und Nachteile.
Soll heißen, Rechtsanwälte sind keine Universalgenies, können garnicht alle Gesetze, deren Auslegung und vor allem nicht alle Gerichtsurteile kennen!
Selbst bei Anwälten ist es ähnlich wie bei den Weißkitteln.
Hausarzt, Allgemeinmediziner, Spezialist für ... usw.

Ferner kenne ich aus eigener beruflicher Erfahrung dass kollegen zwar die gleiche Ausbildung hatten und die Prüfungen bestanden. Was aber noch lange nicht bedeutet dass sie den Lernstoff verstanden haben.
Manche kamen mit gutem Gedächnis durch die Prüfung weil sie per Fragenkatalog vieles auswendig lernten.

Kann ja mal solche Prüfungsfragebücher und Antwortlisten zum Grillfest mitbringen. ;-)
Ähnliches kennt man bei Führerscheinprüfungen. Womit wir wieder, nach einem Umweg beim Thema sind.
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Offline Gabrielle

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Re: Einziehung französischer Fahrerlaubnis in Deutschland?!
« Antwort #11 am: 07. Juni 2013, 16:27:20 »
(Zitat) ...Ist das so schwer zu verstehen, eine "Angelegenheit" die in Deutschland geschah kann nur die deutsche Justiz für Deutschland bearbeiten....

Das scheint wirklich schwer zu verstehen zu sein, denn, "DAS" wurde doch nie in Abrede gestellt, respektive bezweifelt!
Und, wunderbar, auch das scheint doch allen klar: Fahren ohne Fahrerlaubnis ist untersagt. EU weit!

Ich verstehe aber den insgesamt umfangreich weiter geistesverblitzten "Aufsatz" nicht so ganz - z.B. insbesondere "pauschale, heile Weltgedanken"?

Und bitte, wer Prüfungsbücher und Antwortlisten - auch mit " ;-) " mitzubringen gedenkt, möge dies bitte vorher klar mitteilen.
Dann bleibe ich nämlich "dahemm".

Jümmers dat sülven - ik maak mol fofteihn un bün denn mol wech!

lg Gabrielle

Offline Alice

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Re: Einziehung französischer Fahrerlaubnis in Deutschland?!
« Antwort #12 am: 22. Juni 2013, 11:25:07 »
Huhu ihr Lieben,

vielen Dank für eure Mühe, war mal eine Weile weggeflogen ;-)
Ausgang ist folgender: Einige Tagessätze Strafe, einige Monate Fahrverbot in der BRD, Führerschein zurück mit dem Vermerk dass in D nicht gefahren werden darf. Eine Verhandlung fand nicht statt, da kein Einspruch eingelegt wurde. Allerdings muss nach Ablauf der Sperre bei einer dt. Führerscheinbehörde beantragt werden, in D mit der fr. FE wieder fahren zu dürfen.
Schönes WE und liebe Grüße   :Hands: :winkerwinker:
Viele Grüße :-)

Offline Harry

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Re: Einziehung französischer Fahrerlaubnis in Deutschland?!
« Antwort #13 am: 26. Juni 2013, 00:46:03 »
Hallo ,

Vor nicht allzu langer Zeit war ich morgens etwas spät dran und mit einm Affenzahn richtung Arbeit nach Rastatt unterwegs und bei tief-orange über eine Ampel gedonnert. Wie es halt so im Leben ist , ist der Freund und Helfer um ca. 5 Uhr Morgens irgendwo um die Ecke gestanden und hat das Ganze beobachtet. Die sind mir dann mit Tatü-Tata hinterhergefahren und haben mich angehalten. Nach einer freundlichen Begrüssung musste ich die Papiere aushändigen und der eine Polizist ist damit in den Streifenwagen abgedampft. Als er zurückkam, hat er gesagt normalerwise wäre der Lappen futsch, aber
LEIDER !!! dürfen sie eine ausländische Fahrerlaubnis nich entziehen, da ich nicht genug Bares dabei hatte, haben sie mich bis zum nächsten Geldautomaten begleitet und ich habe kräftig Federn gelassen.
Fazit der Geschichte: Zur Arbeit bin ich tritzdem zu spät gekommen. Wenn mir nochmals sowas passieren sollte, drehe ich mich im Bett nochmals um und schlafe aus.........

Offline Mark

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Re: Einziehung französischer Fahrerlaubnis in Deutschland?!
« Antwort #14 am: 30. Juni 2013, 13:33:19 »
Fahrerlaubnisse sind Ländersache. Immer noch.
Deutsche Behörden dürfen einen ausländ.Führerschein nicht einziehen.
Sie dürfen lediglich ein Fahrverbot (für Deutschland) verhängen.

Umgekehrt geht es genauso:
Wenn mir die deutschen Behörden die (deutsche) Fahrerlaubnis (auf Zeit) entziehen,
darf ich in dieser Zeit trotzdem im Ausland weiterfahren.

Das Problem ist allerdings dann,
wie weise ich gegenüber der ausländischen Behörde nach, dass ich "eigentlich" einen FS habe?

Ich hatte vor vielen Jahren diesen Fall, da sagte die dt. Behörde (ich ging extra zum Amtsleiter um das zu klären)
ich solle einfach in F fahren, und FALLS ich kontrolliert werde, solle ich sagen, ich hätte den FS zu hause vergessen.
Nach Ablauf des Fahrverbots könne ich den zurückgegebenen FS
dann bei der franz.Behörde vorlegen-wenn die das denn überhaupt wollten.

Es kam dann (zum Glück) zu keiner Kontrolle in F während der Zeit,
also weiß ich bis heute nicht, ob das so geklappt hätte...