Grenzgaenger Forum

Autor Thema: Bin ich Grenzgänger?  (Gelesen 6636 mal)

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Offline CrissCross

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Bin ich Grenzgänger?
« am: 27. August 2012, 09:17:24 »
Hallo Leute,

was mir sehr wichtig bei der Registrierung im Forum war, dass ich endlich unbedingt mal "Gleichgesinnte" treffe, denn mir ist nicht klar, wo genau ich eigentlich hingehöre, ich glaube meinem Arbeitgeber auch nicht so richtig, deshalb möchte er Druck auf mich ausüben und mich in eine selbstständige Tätigkeit "abwimmeln". (Das geht laut D aber denke ich nicht, wegen der "Scheinselbstständigkeit")

Also Laut der Definition im Wiki wäre ich wohl ein Grenzgänger, aber bei meiner Tätigkeit ist der Unterschied, dass ich nicht nach Frankreich fahren muss, ich kann die Tätigkeit auch Zuhause an meinem Rechner machen. Ich bin deshalb nur ca. alle 2 Monate bei meinem AG in Frankreich, und dann auch dort in einem Hotel untergebracht.

Ich wohne auch nicht im Grenzgebiet, und ich möchte unbedingt herausfinden, ob dieses Verhältnis eigentlich legal ist? Bis jetzt macht immer ein Steuerberater meine Lohnabrechnung, und ich denke mir ja, der muss doch wissen was er darf und nicht  :anixwissen: und ob das nur eine dahergeholte Begründung ist, mich entlasse zu dürfen. Ich traue mich atm auch gar nicht direkt mit dem Steuerberater darüber auseinander zu setzen, werde wohl demnächst über meine Künftige Anstellung ein ausführliches Gespräch mit der Betriebsführung tätigen.

banjo

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Re: Bin ich Grenzgänger?
« Antwort #1 am: 27. August 2012, 09:36:39 »
Nach meinem Dafürhalten bist Du kein Grenzgänger, weil
- Du nicht im definierten Grenzgebiet wohnst
- nicht täglich von Deiner Arbeitsstelle im anderen Land zu Deinem Wohnsitz im anderen Land zurückkehrst
- die Tätigkeit nicht im einem anderen Land ausübt als das, in dem Du wohnst

Du findest das Doppelbesteuerungsabkommen hier:
http://archiv.jura.uni-saarland.de/BIJUS/doppelsteuer/de.htm
Artikel 13 geht da drauf ein.

Offline CrissCross

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Re: Bin ich Grenzgänger?
« Antwort #2 am: 27. August 2012, 09:42:35 »
Danke für den Link, ich werde es mir mal genau durchlesen.
Also ich weiß ja dass ich geographisch gesehen die Grenze nicht überschreite, aber die Firma hat nun leider keinen Sitz oder ähnliches in in D. Ich arbeite für eine französische Firma, nur ohne die Grenze zu überschreiten.

Was mir total wichtig ist, herauszufinden, ob das jetzt "legal" ist. Wie gesagt, das Verhältnis besteht schon länger und geht über einen Steuerberater, ich bin jetzt aber trotzdem total verunsichert!
« Letzte Änderung: 27. August 2012, 09:44:07 von CrissCross »

banjo

  • Gast
Re: Bin ich Grenzgänger?
« Antwort #3 am: 27. August 2012, 10:13:44 »
Du arbeitest bei einer französischen Firma mit Sitz in F, richtig?
Wo wohnst Du?

Wenn Du nicht im Grenzgebiet (~30km Abstand zur Grenze, die Wohnorte sind so gar namentlich erwähnt) wohnst, vesteuerst Du im Land des Arbeitgebers, weil dann das DBA nicht für Dich gilt.
Lies auch nochmal hier:
http://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Standardartikel/Themen/Steuern/Internationales_Steuerrecht/Staatenbezogene_Informationen/Laender_A_Z/Frankreich/010_a.pdf?__blob=publicationFile&v=5

Sehr interessante Seiten sind auch diese hier:
http://www.doppelbesteuerung.eu/category/grenzganger/
http://www.smartsteuer.de/portal/lexikon/G/Grenzgaenger.html


Nach Art. 13 Abs. 5 Buchst. A) DBA-Frankreich können Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit von Personen, die im Grenzgebiet eines Vertragsstaates arbeiten und ihre ständige Wohnstätte, zu der sie in der Regel jeden Tag zurückkehren, im Grenzgebiet des anderen Vertragsstaates haben, abweichend von Art. 13 Abs. 1 DBA-Frankreich nur in diesem anderen Staat besteuert werden. Das Grenzgebiet umfasst nach Art. 13 Abs. 5 Buchst. b) DBA-Frankreich die Gemeinden, deren Gebiet ganz oder teilweise höchstens 20 km von der Grenze entfernt liegt. Für deutsche Grenzgänger, die in Frankreich beschäftigt sind, ist die Grenzzone durch Verwaltungsanweisung festgelegt, die sämtliche deutsche und französische Städte bzw. Gemeinden abschließend nennt, die zum Grenzgebiet der beiden Staaten zählen (s. BMF vom 1.7.1985, IV C5 – S 1301 Fra – 108/85, BStBl I 1985, 310).
 
Die Grenzgängerregelung ist auch für alle Personen anwendbar, die ihre ständige Wohnstätte in den französischen Grenzdepartements haben und in deutschen Gemeinden arbeiten, deren Gebiet ganz oder teilweise höchstens 30 km von der Grenze entfernt liegt (Art. 13 Abs. 5 Buchst. c) DBA-Frankreich). Danach gilt als begünstigte Wohnzone das gesamte Gebiet der Departements Haut-Rhin, Bas-Rhin und Moselle. Zum deutschen Arbeitsgebiet zählen alle deutschen Städte und Gemeinden, deren Gebiet ganz oder teilweise höchstens 30 km von der französischen Grenze entfernt liegt. Eine entsprechende Aufzählung der deutschen Städte enthält das BMF-Schreiben vom 11.6.1996, IV C 5 – S 1301 Frau – 16/96, BStBl I 1996, 645.


banjo

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Offline CrissCross

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Re: Bin ich Grenzgänger?
« Antwort #5 am: 27. August 2012, 11:07:01 »
Danke für die Informationen.

Ich habe meinen Wohnsitz in Bayern. Soweit ich weiß wird immer dort versteuert, wo man seinen Wohnsitz hat. Sonst könnte ich ja z. B. vielleicht hier auch gar nicht zum Arzt, wenn ich bei einer französischen Krankenkasse wäre.

banjo

  • Gast
Re: Bin ich Grenzgänger?
« Antwort #6 am: 27. August 2012, 11:31:06 »
Also wenn Du in Bayern wohnst und für eine französische Firma mit Sitz und F arbeitest - dann bist Du kein Grenzgänger.

Du übst die Tätigkeit im Staat D aus, bist dort ansässig und damit IMHO in D uneingeschränkt mit Deinem Welteinkommen steuerpflichtig.

Artikel 13
(1) Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit können vorbehaltlich der Vorschriften der nachstehenden Absätze nur in dem Vertragstaate besteuert werden, in dem die persönliche Tätigkeit, aus der die Einkünfte herrühren, ausgeübt wird.
(4) (Zusatzabkommen vom 28.9.1989) «Ungeachtet des Absatzes 1 können Vergütungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person für eine im anderen Vertragsstaat ausgeübte unselbständige Arbeit bezieht, nur im erstgenannten Staat besteuert werden, wenn
- der Empfänger sich im anderen Staat insgesamt nicht länger als 183 Tage während des betreffenden Steuerjahrs aufhält und
- die Vergütungen von einem Arbeitgeber oder für einen Arbeitgeber gezahlt werden, der nicht im anderen Staat ansässig ist, und
- die Vergütungen nicht von einer Betriebstätte oder einer festen Einrichtung getragen werden, die der Arbeitgeber im anderen Staat hat.»