schau ins DBA, da ist es definiert
http://archiv.jura.uni-saarland.de/BIJUS/doppelsteuer/de.htm
Wenn ich mir das alles durchlese, bin ich auch nicht schlauer...?
Artikel 2 Punkt 7.)
Der Begriff "Betriebstätte" bedeutet eine feste Geschäftseinrichtung, in der die Tätigkeit des Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird.
Als Betriebstätten gelten insbesondere:
(aa) ein Ort der Leitung,
...
Eine Person, die in einem Vertragstaate für ein Unternehmen des anderen Vertragstaates tätig ist - mit Ausnahme eines unabhängigen Vertreters im Sinne des Buchstabens e) - gilt als eine in dem erstgenannten Staate belegene Betriebstätte, wenn sie eine Vollmacht besitzt, im Namen des Unternehmens in diesem Staate Verträge abzuschließen, und diese Vollmacht dort gewöhnlich ausübt, es sei denn, daß sich ihre Tätigkeit auf den Einkauf von Gütern oder Waren für das Unternehmen beschränkt.
Ein Versicherungsunternehmen eines der Vertragstaaten wird so behandelt, als habe es eine Betriebstätte in dem anderen Staate, wenn es durch einen Vertreter, der nicht Vertreter im Sinne des Buchstabens e) ist, im Gebiete des anderen Staates Prämien empfängt oder durch den Vertreter auf diesem Gebiet gelegene Risiken versichert.
Ein Unternehmen eines Vertragstaates wird nicht schon deshalb so behandelt, als habe es eine Betriebstätte in dem anderen Vertragstaate, weil es dort Geschäftsbeziehungen durch einen Makler, Kommissionär oder einen anderen unabhängigen Vertreter unterhält, sofern diese Personen im Rahmen ihrer ordentlichen Geschäftstätigkeit handeln.
Unter Artikel 13 5) c) steht
"die Regelung nach Buchstabe a gilt auch für alle Personen, die ihre ständige Wohnstätte in den französischen Grenzdepartements haben und in deutschen Gemeinden arbeiten, deren Gebiet ganz oder teilweise höchstens 30 km von der Grenze entfernt liegt."
Wenn ich Gebietsverkaufsleiter bin, fällt mein Gebiet dann unter den Absatz (aa) Ort der Leitung?