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Autor Thema: Arbeitslosengeld (wieviel %)  (Gelesen 27054 mal)

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Offline locosnight

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Arbeitslosengeld (wieviel %)
« am: 23. März 2009, 12:11:41 »
salut,
wollte nur wissen ob das stimmt das man in frankreich 85% arbeitslosengeld bekommt. ist das so wenn man in frankreich arbeitet, oder gilt das auch wenn man in deutschland gearbeitet hat aber im elsass wohnt. ich weis das man in frankreich mehr arbeitlosengeld bekommt als in deutschland. mir wurde auch gesagt das die franzosen es von deutschland holen. aber können sie mehr holen als man in deutschland bekommt? bitte um antwort, danke
gruß locosnight

Offline Ralph

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Re: Arbeitslosengeld (wieviel %)
« Antwort #1 am: 23. März 2009, 22:06:13 »
Hallo,

grundsätzlich richtet sich das Arbeitslosengeld - vorausgesetzt Du hast einen Wohnort in F und meldest Dich hier arbeitslos - nach den französischen Regeln.
Den genauen Satz kenne ich nicht aber du bekommst mehr und länger. Außerdem bist Du automatisch Sozialversichert.

Gruß Ralph
Das Denken ist zwar allen Menschen erlaubt, aber vielen bleibt es erspart.  Curt Goetz

Offline Ralph

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Re: Arbeitslosengeld (wieviel %)
« Antwort #2 am: 24. März 2009, 11:58:05 »
Hallo,

noch zur Ergänzung - meine Frau sagte mir gerade, es sind 80 % .......

Gruß Ralph
Das Denken ist zwar allen Menschen erlaubt, aber vielen bleibt es erspart.  Curt Goetz

Offline Paule

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Re: Arbeitslosengeld (wieviel %)
« Antwort #3 am: 31. März 2009, 16:08:07 »
1. BESTIMMUNGEN FÜR BESCHÄFTIGTE IN DEUTSCHLAND - bei Arbeitslosigkeit
Arbeitslosenhilfe
Arbeitnehmer, die in Frankreich wohnen und in Deutschland als Grenzgänger beschäftigt sind, zahlen Beiträge für die Arbeitslosenversicherung in die Bundesanstalt für Arbeit in Deutschland.
Im Falle der Arbeitslosigkeit wird das Arbeitslosengeld aber vom Wohnsitzstaat, also von Frankreich bezahlt (Wohnortsprinzip). Es gelten dessen Rechtsvorschriften.

Was müssen Sie tun, wenn Sie arbeitslos werden?
Sie melden sich telefonisch unter 0 811 01 01 67 bei der für Ihren Wohnort zuständigen ASSEDIC (Association paur l´Emploi dans l´industrie et le commerce) und lassen sich als Arbeitsuchender (demandeur d´emploi) einschreiben.

Daraufhin bekommen Sie von dort den Antrag auf Arbeitslosengeld zugeschickt. Dann gehen Sie unverzüglich persönlich zu der Geschäftsstelle der ASSEDIC. Dort erhalten Sie ein Dokument (preparation a lentretien), das Sie ausfüllen müssen und das zur Vorbereitung auf das Vermittlungsgespräch dient. Mit diesem ausgefüllten Dokument und einem Lebenslauf wenden Sie sich dann an die für Ihren Wohnort zuständige ANPE (Agence Nationale pour l´Em ploi), um sich arbeitsuchend zu melden. Die ANPE ist dann bei der Stellensuche behilflich.

Den Antrag auf Arbeitslosengeld füllen Sie vollständig aus und geben ihn mit den darin geforderten Unterlagen bei der ASSEDIC ab. Üblicherweise werden folgende Unterlagen angefordert
- Die letzten 13 Lohn- bzw. Gehaltsabrechnungen, Kündigungsschreiben, Aufenthaltsberechtigung (carte de sejaur), Formular F 30
- Als Nachweis, dass Sie in Deutschland beitragspflichtig gearbeitet haben, dient das Formular E 301. Dieses Formular erhalten Sie, indem Sie sich beim deutschen Arbeitsamt ein Formular "Arbeitsbescheinigung" holen, das Sie von Ihrem Arbeitgeber ausfüllen lassen. Wenn Sie nur ein kurzzeitiges Arbeitsverhältnis hatten, müssen Sie vorangegangene Beitragszeiten nachweisen und benötigen weitere Arbeitsbescheinigungen. Diese ausgefüllten Arbeitsbescheinigungen geben Sie dann an das Arbeitsamt, in dessen Bezirk Sie tätig waren. Das Arbeitsamt schickt Ihnen daraufhin das Formular E 301 zu.

Bei der ASSFDIC müssen Sie sich regelmäßig monatlich melden bzw. mitteilen, ob Sie weiterhin aktiv Arbeit suchen. Diese Meldung kann entweder über das Internet (www.assedic.fr oder telefonisch 0 890 64 26 42) erfolgen. Eventuelle Änderungen müssen Sie unverzüglich der ASSEDIC mitteilen.

Welche Bedingungen müssen erfüllt sein, um ein Anrecht auf Arbeitslosengeld zu haben?
- Mindestens 6 Monate Beitragszeit
Sie müssen innerhalb der letzten 22 Monate vor Eintritt der Arbeitslosigkeit mindestens 6 Monate beitragspflichtig gearbeitet haben. Zeiten einer dualen Berufsausbildung oder der Bezug von Krankengeld zählen ebenfalls als bei-tragspflichtige Beschäftigung.
- Kündigung durch den Arbeitgeber muss vorliegen Wenn Sie selbst gekündigt oder einem Aufhebungs- bzw. Auflösungsvertrag zugestimmt haben, bekommen Sie kein Arbeitslosengeld. Nach 4 Monaten können Sie bei der ASSEDIC beantragen, dass eine Kommission nochmals den Ablehnungsbescheid überprüft.
Wenn Sie Ihre vorletzte Stelle selbst gekündigt haben, dann müssen Sie danach wieder mindestens 9 1 Tage beschäftigt gewesen sein, und es muss eine Kündigung durch den Arbeitgeber vorliegen oder der Arbeitsvertrag endet wegen Fristablauf, um danach Leistungen zu bekommen.
Hinweis: Das Auflösen eines Arbeitsverhältnisses im gegenseitigen Einverständnis, also Auftiebungs- oder Auflösungsvertrag, wird als Kündigung durch den Arbeitnehmer betrachtet (Ausnahme bei betriebsbedingten Gründen).

- Keine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit
Wenn Sie aus gesundheitlichen Gründen nicht arbeitsfähig sind, können Sie kein Arbeitslosengeld erhalten. Eventuell können Sie eine Ersatzleistung von der Krankenkasse in Frankreich bekommen. Hierzu muss aber ebenfalls eine Kündigung durch den Arbeitgeber vorliegen.

Hinweis: Wenn Sie bereits längere Zeit Krankengeld beziehen und von der Aussteuerung aus Ihrer Krankenkasse bedroht sind, so nehmen Sie rechtzeitig mit einem EURES-Berater Kontakt auf.

- Regelmäßige Meldung bei der ASSEDIC
Jeden Monat müssen Sie Ihre Meldung bei der ASSEDIC aktualisieren. Personen, die mindestens 57,5 Jahre alt sind (in bestimmten Fällen auch 55 Jahre) können auf Antrag davon befreit werden. Während der gesamten Arbeitslosigkeit muss der Wohnsitz in Frankreich beibehalten werden.
- Aktive Arbeitsuche in Zusammenarbeit mit der ANPE
Dieses Engagement ist im Rahmen eines Programms zur Rückführung in ein Beschäftigungsverhältnis (Plan d´aide au retour à l´emploi, PARE) festgehalten.
Sie sind verpflichtet alle Möglichkeiten zu nutzen, um Ihre Arbeitslosigkeit zu beenden.

In welcher Höhe erhalten Sie Arbeitslosengeld?
Das Arbeitslosengeld wird nach dem im letzten Jahr durchschnittlich erzielten Bruttoentgelt berechnet. Wenn Sie eine Abfindung erhalten haben, kann ein Ruhenszeitraum von maximal 75 Tagen eintreten. Die Dauer dieses Ruhenszeitraumes ist abhängig von der Dauer der Betriebszugehörigkeit, von der Höhe des zuletzt erzielten Gehalts und von der Abfindungshöhe. In den ersten 7 Tagen der Arbeitslosigkeit erhält man grundsätzlich keine Leistungen (Karenztage).
Die Höhe der Leistungen variiert von 75 % des Bruttogehalts, wenn Sie sich in der unteren Lohnklasse befinden, bis zu 57,4 % in der oberen Gehaltsklasse. Die Höhe des Arbeitslosengeldes bleibt konstant während der gesamten Bezugszeit, unter der Voraussetzung, dass der PARE unterzeichnet worden ist Ein Teil wird für Kranken- und Rentenversicherung abgezogen, und Sie müssen das Arbeitslosengeld versteuern.

Die Dauer, für die man Anrecht auf Arbeitslosengeld hat, hängt ab vom Alter und der Beschäftigungsdauer
unter 50 Jahren: 7 bis 23 Monate
50 bis unter 57 Jahren : 7 bis 36 Monate
ab 57 Jahren 7 bis 42 Monate

Nach Ablauf des Anspruchs auf Arbeitslosengeld können unter bestimmten Bedingungen weitere Hilfen gewährt werden (solidarité, spécifique, allocatian d´insertion, allocation equivalent retraite). Hierzu wenden Sie sich bitte an Ihre ASSEDIC.

Offline Schwenker82

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Re: Arbeitslosengeld (wieviel %)
« Antwort #4 am: 13. August 2009, 09:38:36 »
Hallo,

noch zur Ergänzung - meine Frau sagte mir gerade, es sind 80 % .......

Gruß Ralph


Hi Ralph,

bist du dir da wirklich sicher mit den 80% ?
(Wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind!)

Über einen längeren Zeitraum ist unstrittig:
BRD - nähmlich max. 18 Monate
FR
Versicherungsdauer 16 Monate (während der letzten 26 Monate) hat man Anspruch auf 23 !!! Monate ALG

ab dem 50. Lebensjahr sogar noch länger

gruß
vive la france

Offline Schwenker82

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Re: Arbeitslosengeld (wieviel %)
« Antwort #5 am: 18. August 2009, 09:36:34 »
Presseartikel aus der elsässischen DNA


Zitat
Die neue Vereinbarung zur Arbeitslosenversicherung, die die Regierung nun doch zulässt, ändert die Vergütungsmodalitäten bis Ende 2010.

Ab April tritt der umstrittene Text in Kraft. Er betrifft die Arbeitnehmer, deren Arbeitsvertrag nach dem Inkrafttreten der neuen Regelung ausläuft. Hier die Hauptpunkte der Neuregelung:

ARBEITSLOSENGELD. Ein Arbeitsloser hat Anspruch auf Arbeitslosengeld wenn er in den letzten 28 Monaten wenigstens vier Monate Beitragszahlungen geleistet hat (vorher sechs Monate in den letzten 22 Monaten). Die Dauer des Bezugs kommt der Dauer der Beitragszahlung gleich (nach dem Prinzip "ein Tag Beitrag = ein Tag Vergütung"), kann aber 24 Monate nicht überschreiten, es sei denn, der Arbeitslose ist älter als 50 Jahre. Bisher konnte ein unter 50jähriger Arbeitsloser, der 16 Monate gearbeitet hat auf eine Verfügung von 24 Monaten zählen.

BEITRAGSZAHLUNGEN. Die Höhe der Beitragszahlungen von Arbeitgebern und Arbeitnehmern wird jeweils am 1. Januar und am 1. Juli jeden Jahres gesenkt wenn das Betriebsergebnis der Arbeitslosenkasse des vorherigen Semesters einen Überschuss von wenigstens 500 Millionen Euro aufweist. Das gilt ab 1. Juli 2009.

SONDERREGELUNGEN. Für die mehr als 50 Jährigen beträgt die maximale Dauer für den Bezug von Arbeitslosengeld 36 Monate unter der Bedingung, dass sie zuvor 36 Monate gearbeitet haben. Derzeit haben die Senioren Anrecht auf 36 Monate Arbeitslosengeld wenn sie 27 Monate gearbeitet haben.
Der Text sieht außerdem vor, dass das Alter, ab dem die Vergütung bis zum offiziellen Eintritt in den Ruhestand mit voller Rentenzahlung (spätestens mit 65 Jahren) von derzeit 60,5 Jahre auf 61 Jahre angehoben wird Anfang 2010.
vive la france

Offline chevymichel

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Re: Arbeitslosengeld (wieviel %)
« Antwort #6 am: 18. August 2009, 14:10:30 »
Hallo....

Hmm Was ist dann sonst noch Neu????
Also die Assedic oder bessergesagt Pôle emploi wie das Jetzt heisst will für die Unterlagen die bescheinigungen vom Arbeitgeber für 28 Monate " Attestations d'employeur de : 28 mois " Hmm Aber haben wir Grenzgänger so etwas?? Wüsste nicht.... Also Alternativ müsste man dann doch einfach 28 Lohnabrechnungen vorlegen. Oder????? Die AG in Deutschland bescheinigt einem ja auch nur ein jahr Beitragszahlungen und nicht 28 Monate. Oder Lieg ich da Falsch....

Gruss Michael

Offline F57F

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Re: Arbeitslosengeld (wieviel %)
« Antwort #7 am: 12. November 2009, 00:57:11 »
so ok alo geld berechnung nach brutto-und wenn ich in D mehr kurzarbeit hatte als ich sonst was? was dann?
:-(

Offline kingkarl

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Re: Arbeitslosengeld (wieviel %)
« Antwort #8 am: 13. Februar 2011, 14:46:35 »
Hallo,

ich will das Theme nochmal aufgreifen.

Für mich wiedersprüchliche bzw. keine konkreten Aussagen.

Wie hoch ist nun das Arbeitslosengeld in F, welche Anspruchsvoraussetzungen bestehen und wie lange hat man Anspruch in F ??

Natürlich alles wenn GG in Deutschland beschäftigt aber in F wohnend !

danke

Offline Eric

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Re: Arbeitslosengeld (wieviel %)
« Antwort #9 am: 13. Februar 2011, 15:01:02 »
Hallo Kingkarl,

hab dir hier mal was kopiert

Soziale Sicherheit und Versicherungen
Arbeitslosenversicherung

VORAUSSETZUNGEN ZUR ERLANGUNG VON LEISTUNGEN AUS DER ARBEITSLOSENVERSICHERUNG

Unfreiwillig Arbeitslose können Leistungen aus dem Sicherungssystem gegen Arbeitslosigkeit erlangen, wenn sie zuvor versicherungspflichtig beschäftigt waren. Jeder Arbeitssuchende kann sich bei einer Stelle der Agentur für Arbeit (Pôle emploi) auf Vorlage eines Ausweisdokuments oder, falls der Antragsteller nicht französischer Staatsangehöriger ist, einer Aufenthalts- und Arbeitsgenehmigung, arbeitslos melden.

Außerdem muss der Antragsteller, falls er Beihilfe zur Rückkehr ins Arbeitsleben (aide au retour à l’emploi, ARE) in Anspruch nehmen will, folgende Dokumente vorlegen:

einen oder mehrere Beschäftigungsnachweise,
eine Kopie seines Sozialversicherungsnachweises,
eine Bescheinigung seiner Bankverbindung.
Nachdem der Antragsteller erfasst ist, händigt ihm Pôle emploi einen Arbeitslosenausweis aus.

Um Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung zu beziehen, muss der Antragsteller:

während der letzten 28 Monate (oder über 50-Jährige 36 Monate) mindestens vier Monate gearbeitet haben;
bei Pôle emploi als Arbeitssuchender registriert sein;
unfreiwillig arbeitslos sein, außer seine Kündigung erfolgte aus einem berechtigtem Grund;
jünger als 60 Jahre und sechs Monate (ab 2010 jünger als 61 Jahre) alt sein. Dies gilt nicht, wenn der Arbeitslose die für für den Bezug einer vollen Altersrente erforderlichen 160 Quartale Erwerbstätigkeit nicht nachweisen kann. In diesem Falle erhält er solange Leistungen, bis diese Zahl errreicht oder er 65 Jahre alt wird;
arbeitsfähig sein;
tatsächlich und ständig Arbeit suchen (der Antragsteller wird einmal im Monat von Pôle emploi einbestellt, um zu prüfen, ob er sich aktiv um eine Stelle bemüht).

LEISTUNGSDAUER

Die Leistungsdauer entspricht der Mitgliedschaftsdauer in der Arbeitslosenversicherung und folgt der Regel: „Ein Tag Mitgliedschaft begründet Anspruch auf einen Tag Leistungsbezug“. Die Dauer ist jedoch auf 24 Monate und für über 50-jährige Beschäftigte auf 36 Monate begrenzt.

Die Höhe der Beihilfe zur Rückkehr ins Arbeitsleben (Aide au retour à l’emploi, ARE) hängt von dem im Bezugszeitraum bezogenen Einkommen des Antragstellers ab.

Der Bruttobetrag der Leistung bei Arbeitslosigkeit entspricht dem höheren Betrag der beiden folgenden Beträge: 57,4 % von dem im Bezugszeitraum bezogenen Tageseinkommen oder 40,4 % des Tageseinkommens + 11,04 EUR pro Tag.

Für über 50-Jährige, Saisonarbeiter und Kunst- und Kulturschaffende ohne durchgehende Beschäftigung (intermittents du spectacle) gelten besondere Bestimmungen.


DAS SYSTEM DES SOLIDARISCHEN SCHUTZES

Über das System des solidarischen Schutzes werden drei Gruppen von Arbeitslosen unterstützt:

Langzeitarbeitslose, die kein Anrecht mehr auf Arbeitslosengeld haben;
Arbeitssuchende, die noch nicht gearbeitet haben und deren Eingliederung ins
Arbeitsleben besonders schwierig ist;
Arbeitslose, die 160 Quartale in der Altersrentenversicherung nachweisen können.
Die Sondersolidaritätsbeihilfe (allocation de solidarité spécifique, ASS) wird Antragstellern gewährt, deren Einkünfte bestimmte Höchstbeträge, nämlich 598,40 EUR (Alleinstehende) und 1 196,80 EUR (Ehepaare) nicht übersteigen. Die Höhe des jeweiligen Pauschalbetrags hängt von den Einkünften der Betroffenen ab.